Die Untreue ([Paragraph] 266 StGB) hat sich zum wichtigsten und umstrittensten Delikt des gesamten Wirtschaftsstrafrechts entwickelt. Durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Auslegungsprobleme eher vermehrt als vermindert worden. Die Rechtsprechung der verschiedenen Strafsenate des Bundesgerichtshofes differiert untereinander erheblich, was fèur die Praxis deshalb besonders heikel ist, weil der spezifische Strafgrund der Untreue durch blankettartige Verweisungen unklar wird und zunehmend ein lediglich formal rechtswidriges oder gar nur unmoralisches Verhalten der Rechtsprechung als Ausgangspunkt fèur einen Vermèogensschaden genèugt. Der hier angezeigte Praxiskommentar der Untreue ist keine blosse auf den Stand vom 1.1.2017 gebrachte Neubearbeitung der 12. Auflage des Leipziger Kommentars, sondern konzentriert sich auf die die Praxis bedrèangenden Probleme, ohne aber deswegen zu einer blossen Aufzèahlung hèochstrichterlicher Entscheidungen zu degenerieren. Vielmehr verfolgt er in kritischer Auseinandersetzung mit der èuberbordenden Literatur und Rechtsprechung das Ziel, in der gegenwèartig unèubersichtlichen Situation durch eine systematisch geschlossene Darstellung des Untreue-Unrechts Orientierungssicherheit zu schaffen und der Rechtsprechung Anregungen fèur eine einheitliche Linie in der mit Schlagworten wie der Evidenz nicht wirklich geordneten Kasuistik zu geben /